Beschluss-Nr.   302:                    5   :   8   

 

Der Kreisausschuss schließt sich den Ausführungen des Marktes Mallersdorf an und lehnt somit die vorgeschlagene Variante ab.

 

- Der Antrag ist damit abgelehnt. -

 

 

Beschluss-Nr.   303:                    2   :   11   

 

Der Landkreis Straubing-Bogen stellt für den Bau der Trasse keine Grundstücks- oder Ausgleichsflächen zur Verfügung.

 

- Der Antrag ist damit abgelehnt. -

 

 

Beschluss-Nr.   304:                    8   :   5

 

Die Tiefbauverwaltung wird beauftragt, der Ortsumgehung unter Berücksichtigung folgender Einwände der Planfeststellung St 2142; Neufahrt i. Ndb. – Straubing, Ortsumgehung Mallersdorf (A 340 Stat. 1,377 – Abschnitt 420; Stat. 0,523) in Form einer Stellungnahme zuzustimmen:

 

-          Auf Grund der prognostizierten Erhöhung der Verkehrsbelastung auf der Kreisstraße SR 56 (Laberstraße) ist dem Landkreis ein finanzieller Ausgleich, für die erforderliche Ertüchtigung des betreffenden Kreisstraßenstückes, durch den Antragsteller zu leisten.

-          Einer Abstufung der Staatstraße SR 2142, Abschnitt 380 (zwischen den Kreisstraßen SR 56 und SR 59) wird nur zugestimmt, wenn zeitgleich die Kreisstraße SR 66, Abschnitt 120 (OD Niederlindhart) zur Gemeindeverbindungsstraße abgestuft wird.

-          Das genannte abzustufende Staatsstraßenteilstück ist in einem technisch einwandfreien Zustand zu übergeben. Dabei sind die bituminösen Asphalttrag- und Deckschichten in voller Fläche zu erneuern. Die Tragfähigkeit und Funktion der Frostschutzschicht und er Oberflächenentwässerung ist nachzuweisen. Sämtliche erforderlichen runddienstbarkeiten (Leistungsrechte etc.) und wasserrechtliche Erlaubnisse sind vorzulegen. Unfallschwerpunkte auf der Staatsstraße sind vor der Abstufung zu beseitigen.

-          Der Landkreis beteiligt sich nicht an den Kosten der Verlegung des Geh- und Radweges und Unterquerung der Plantrasse bei Bau-km 1+572 (SR 56) sowie nicht an den Unterhaltskosten des neuen Bauwerks.

-          Der Landkreis beteiligt sich generell nicht an den Kosten der Ortsumgehung.

-          Der Landkreis regt an, dass der Verlauf der Trasse weiter entfernt von der Bebauung erfolgen soll.

 

Der Landrat wird ermächtigt eine entsprechende Stellungnahme zu unterzeichnen.