Sitzung: 29.01.2018 KA/008/2018
Beschluss-Nr. 302: 5 :
8
Der Kreisausschuss schließt sich den Ausführungen des Marktes
Mallersdorf an und lehnt somit die vorgeschlagene Variante ab.
- Der Antrag ist damit abgelehnt. -
Beschluss-Nr. 303: 2 :
11
Der Landkreis Straubing-Bogen stellt für den Bau der Trasse keine
Grundstücks- oder Ausgleichsflächen zur Verfügung.
- Der Antrag ist damit abgelehnt. -
Beschluss-Nr. 304: 8 : 5
Die
Tiefbauverwaltung wird beauftragt, der Ortsumgehung unter Berücksichtigung
folgender Einwände der Planfeststellung St 2142; Neufahrt i. Ndb. – Straubing,
Ortsumgehung Mallersdorf (A 340 Stat. 1,377 – Abschnitt 420; Stat. 0,523) in
Form einer Stellungnahme zuzustimmen:
-
Auf Grund der prognostizierten Erhöhung der Verkehrsbelastung auf
der Kreisstraße SR 56 (Laberstraße) ist dem Landkreis ein finanzieller
Ausgleich, für die erforderliche Ertüchtigung des betreffenden
Kreisstraßenstückes, durch den Antragsteller zu leisten.
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Einer Abstufung der Staatstraße SR 2142, Abschnitt 380 (zwischen
den Kreisstraßen SR 56 und SR 59) wird nur zugestimmt, wenn zeitgleich die
Kreisstraße SR 66, Abschnitt 120 (OD Niederlindhart) zur
Gemeindeverbindungsstraße abgestuft wird.
-
Das genannte abzustufende Staatsstraßenteilstück ist in einem
technisch einwandfreien Zustand zu übergeben. Dabei sind die bituminösen
Asphalttrag- und Deckschichten in voller Fläche zu erneuern. Die Tragfähigkeit
und Funktion der Frostschutzschicht und er Oberflächenentwässerung ist
nachzuweisen. Sämtliche erforderlichen runddienstbarkeiten (Leistungsrechte
etc.) und wasserrechtliche Erlaubnisse sind vorzulegen. Unfallschwerpunkte auf
der Staatsstraße sind vor der Abstufung zu beseitigen.
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Der Landkreis beteiligt sich nicht an den Kosten der Verlegung des
Geh- und Radweges und Unterquerung der Plantrasse bei Bau-km 1+572 (SR 56)
sowie nicht an den Unterhaltskosten des neuen Bauwerks.
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Der Landkreis beteiligt sich generell nicht an den Kosten der
Ortsumgehung.
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Der Landkreis regt an, dass der Verlauf der Trasse weiter entfernt
von der Bebauung erfolgen soll.
Der Landrat wird ermächtigt eine entsprechende Stellungnahme zu
unterzeichnen.